#3 – Das Schwarmrecht

Wenn Ihr bereits etwas länger am Studieren seid, kommt Euch das sicherlich bekannt vor.

Gemeinhin bekannt als der unbedeutendste Regelungskreis des deutschen Privatrechts regeln die §§ 961-964 BGB das sogenannte Schwarmrecht. Der § 961 BGB regelt die Eigentumsverhältnisse des ausziehenden Bienenschwarms. Sollte das Imky die Verfolgung aufgeben oder nicht unverzüglich aufgenommen haben, wird dieser Schwarm herrenlos. Bei der Verfolgung des Schwarms sind dem Imky aber nach § 962 BGB einige Sonderbefugnisse eingeräumt. So darf es etwa fremde Grundstücke betreten und „zum Zwecke des Einfangens“ sogar Wohnungen öffnen. Dies konstituiert auch einen Rechtfertigungsgrund. §§ 963 und 964 BGB regeln weitere Eigentumsverhältnisse, sollten sich die verfolgten Schwärme vereinigen oder vermischen.

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