Stellt Euch vor Ihr kauft ein Rubbellos. Dabei handelt es sich beim Kauf keineswegs um einen Lotterie- oder Ausspielvertrag im Sinne des § 763 BGB, sondern um einen Hoffnungskauf, da man sich die Hoffnung auf einen Gewinn kauft.
Dabei bestehen zwei Leistungsansprüche:
(1) ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Loses und, (2) wenn sich die Hoffnung realisiert, ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gewinns.
Die Idee des Hoffnungskaufs kommt aus dem römischen Recht. Dort wurde etwa einem Fischer der künftige Fang eines Fisches abgekauft.
– Das Montagshighlight unseres alten Einkäufers 🙂