#4 – Der Hoffnungskauf.

Stellt Euch vor Ihr kauft ein Rubbellos. Dabei handelt es sich beim Kauf keineswegs um einen Lotterie- oder Ausspielvertrag im Sinne des § 763 BGB, sondern um einen Hoffnungskauf, da man sich die Hoffnung auf einen Gewinn kauft.

Dabei bestehen zwei Leistungsansprüche:

(1) ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Loses und, (2) wenn sich die Hoffnung realisiert, ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gewinns.

Die Idee des Hoffnungskaufs kommt aus dem römischen Recht. Dort wurde etwa einem Fischer der künftige Fang eines Fisches abgekauft.

– Das Montagshighlight unseres alten Einkäufers 🙂

#3 – Das Schwarmrecht

Wenn Ihr bereits etwas länger am Studieren seid, kommt Euch das sicherlich bekannt vor.

Gemeinhin bekannt als der unbedeutendste Regelungskreis des deutschen Privatrechts regeln die §§ 961-964 BGB das sogenannte Schwarmrecht. Der § 961 BGB regelt die Eigentumsverhältnisse des ausziehenden Bienenschwarms. Sollte das Imky die Verfolgung aufgeben oder nicht unverzüglich aufgenommen haben, wird dieser Schwarm herrenlos. Bei der Verfolgung des Schwarms sind dem Imky aber nach § 962 BGB einige Sonderbefugnisse eingeräumt. So darf es etwa fremde Grundstücke betreten und „zum Zwecke des Einfangens“ sogar Wohnungen öffnen. Dies konstituiert auch einen Rechtfertigungsgrund. §§ 963 und 964 BGB regeln weitere Eigentumsverhältnisse, sollten sich die verfolgten Schwärme vereinigen oder vermischen.