Der Prüfungsausschuss hat am 20.01.2021 in einer Mitteilung (hier) Hinweise für die Durchführung der Modulabschlussklausuren veröffentlicht. Dort werden unter anderem Informationen zur Vorbereitung auf die Online-Prüfung gegeben, sowie der Ablauf beschrieben. Auch gibt es Hinweise zur Hilfsmitteln, die genutzt werden können/dürfen. Wir empfehlen Euch die Mitteilung durchzulesen, eventuell findet ihr Informationen, die für Euch relevant sind.
Autor: fsijurafuberlin
Sprecherinnen Sprechstunde
In den vergangenen Semestern standen unsere Sprecherinnen einmal pro Woche für eure Anliegen, Bitten und Fragen bereit. Dieses Format wird es ab kommenden Dienstag, 19 Uhr, wieder wöchentlich zur selben Uhrzeit geben. Folgt dem Webex-Link, wenn ihr teilnehmen wollt und zögert nicht Fragen etc. mitzubringen.
Meeting-Link:
https://fu-berlin.webex.com/fu-berlin/j.php?MTID=m7c7b9a580eece393ad5c7fea185ae4dd
Meeting-Kennnummer:
121 220 7119
Passwort:
fragen
Einführung in Discord
- Discordaccount erstellen
- Auf den Link klicken: https://discord.gg/BxrdNDjGNU
3. Die Regeln akzeptieren
4. Dein Semester auswählen
Jetzt kannst du auf der linken Seite einen Channel auswählen, in den du joinen möchtest (z.B. Kneipenabend wie im Video)
Neue Prüfungstermine
Discord-Server der FSI
Es gibt neuerdings einen Discord-Server der FSI, wo Ihr euch mit Kommiliton*innen aus eurem Semester austauschen könnt. Den Link findet Ihr hier: https://discord.gg/BxrdNDjGNU
Nachhilfe gesucht!
Von: Zoe Robertshaw, 1. Semester
Gesucht: Jemand in einem höheren Semester, der/die bereit ist mich in Deutsch (insb. Grammatik, Vokabeln, Rechtschreibung) zu unterrichten und mir einen Einstieg in die juristische Sprache zu bieten.
Ich bin keine Anfängerin, muss mein Deutsch aber aufpolieren.
Vergütung: 12 EUR/Std.
Kontakt: fu0645ct@zedat.fu-berlin.de
Mitteilung des Prüfungsausschusses vom 6.11.
Anwendung von § 126b BerlHG auf die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Der Prüfungsausschuss gibt folgende Hinweise für die Anwendung von § 126b BerlHG auf die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung:
1. § 126b BerlHG findet Anwendung auf eine Schwerpunktbereichsprüfung, wenn mindestens eine Prüfungsleistung zwischen dem 1.4.2020 und dem 31.3.2021 abgelegt worden ist oder noch abgelegt wird. Eine Studienabschlussarbeit ist in diesem Zeitraum abgelegt, wenn der Tag der Themenausgabe und/oder der Tag des Ablaufs der Bearbeitungsfrist in diesen Zeitraum fallen. Für eine mündliche Prüfungsleistung oder eine Klausur ist der Tag der Prüfungsleistung maßgebend. Nicht maßgebend ist der Tag der Bewertung, der Bekanntgabe des Ergebnisses oder die Einreichung einer Gegenvorstellung. Auf die Frist zur Gegenvorstellung hat das Gesetz keinen Einfluss.
2. § 126b BerlHG gilt für Prüfungen, die abgelegt und nicht bestanden wurden. Dies ist nach § 14 Abs. 2 S. 2 SPO der Fall, wenn die zusammengefasste Endpunktzahl nicht mindestens 4,00 Punkte („ausreichend“) ist. Auf die Bewertung der Teilprüfungsleistungen kommt es nicht an. Eine nicht bestandene Teilprüfungsleistung bei insgesamt bestandener Schwerpunktbereichsprüfung kann daher nicht wiederholt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Teilprüfungsleistung im Fall der Säumnis als nicht bestanden gilt. § 126b BerlHG gilt hingegen nicht für Prüfungen, deren Nichtbestehen im Fall des Täuschungsversuchs festgestellt worden ist; durch das Gesetz soll ausschließlich einer nicht durch die Studierenden zu vertretenen Situation Rechnung getragen werden. Das Gesetz gilt daher ferner nicht für Prüfungen, die infolge einer Abstandnahme vom Prüfungsversuch als nicht bestanden gelten.
3. Eine Prüfung, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, gilt als nicht unternommen. Entsprechende Eintragungen in der Leistungsübersicht werden durch das Prüfungsbüro sukzessive gelöscht. Ist auf eine nicht bestandene Prüfung, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, ein Nichtbestehensbescheid ergangen, wird dieser von Amts wegen widerrufen. Auf der Grundlage des Widerrufsbescheides kann ggf. ein Widerruf der Exmatrikulation bei der Studierendenverwaltung beantragt werden. Die Prüfung kann auch dann wiederholt werden, wenn es sich um den nach § 16 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 SPO letztmöglichen Prüfungsversuch gehandelt haben sollte. Für die Wiederholung gelten die allgemeinen für die Wiederholung einer nicht bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung anwendbaren Vorschriften; insbesondere kann die Prüfung gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 SPO nur im Ganzen wiederholt werden; für die Wiederholung kann ein anderer Schwerpunktbereich gewählt werden (§ 16 Abs. 3 S. 2 SPO). Erforderlich ist eine erneute Meldung zu den Prüfungsleistungen gemäß § 13 Abs. 6 und 7 SPO. Für die Wiederholungsprüfung gilt § 126b BerlHG wiederum, wenn diese Prüfung in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.
4. § 126b BerlHG bleibt auf eine in seinen Anwendungsbereich fallende Schwerpunktbereichsprüfung auch nach Erhebung einer Gegenvorstellung anwendbar, außer diese hat zu einer Bewertung der Prüfungsleistung geführt, die das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung zur Folge hat.
Kopiert aus:
Verlängerung der Anmeldefrist für Studierende des 1. Fachsemesters
Die Frist für die Anmeldung zu den Tutorien und Methodenkurs wurde aufgrund von pandemiebedingten Verzögerungen bei der Immatrikulation und folglich der verzögerten Freischaltung des ZEDAT Accounts von einigen Studierenden des ersten Fachsemesters verlängert.
Genaueres über die neuen Anmeldefristen findet ihr hier:
NETLAW für Erstsemester
Auch in diesem Jahr wird das fächerübergreifende Projekt NETLAW für die Erstsemester angeboten. Dieses stellt für die Studierenden des ersten Fachsemesters eine Ergänzung der Einführungsvorlesungen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht durch E-Learning-Angebote wie etwa Übungsfälle und Probeklausuren dar.
Das Projekt beginnt am Montag, den 9. November 2020. Macht mit! Es lohnt sich.
Weitere Infos findet ihr hier: https://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/zivilrecht/lehrende/czeguhni/informationen/201027-InformationenNETLAW.html
Die zweite Ausgabe der BRZ ist da
Die zweite Ausgabe der Berliner Rechtszeitschrift (BRZ 2/2020) wurde am 16. Oktober veröffentlicht und ist kostenlos auf berlinerrechtszeitschrift.de abrufbar. Schaut sie euch an!