Anwendung von § 126b BerlHG auf die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Der Prüfungsausschuss gibt folgende Hinweise für die Anwendung von § 126b BerlHG auf die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung:
1. § 126b BerlHG findet Anwendung auf eine Schwerpunktbereichsprüfung, wenn mindestens eine Prüfungsleistung zwischen dem 1.4.2020 und dem 31.3.2021 abgelegt worden ist oder noch abgelegt wird. Eine Studienabschlussarbeit ist in diesem Zeitraum abgelegt, wenn der Tag der Themenausgabe und/oder der Tag des Ablaufs der Bearbeitungsfrist in diesen Zeitraum fallen. Für eine mündliche Prüfungsleistung oder eine Klausur ist der Tag der Prüfungsleistung maßgebend. Nicht maßgebend ist der Tag der Bewertung, der Bekanntgabe des Ergebnisses oder die Einreichung einer Gegenvorstellung. Auf die Frist zur Gegenvorstellung hat das Gesetz keinen Einfluss.
2. § 126b BerlHG gilt für Prüfungen, die abgelegt und nicht bestanden wurden. Dies ist nach § 14 Abs. 2 S. 2 SPO der Fall, wenn die zusammengefasste Endpunktzahl nicht mindestens 4,00 Punkte („ausreichend“) ist. Auf die Bewertung der Teilprüfungsleistungen kommt es nicht an. Eine nicht bestandene Teilprüfungsleistung bei insgesamt bestandener Schwerpunktbereichsprüfung kann daher nicht wiederholt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Teilprüfungsleistung im Fall der Säumnis als nicht bestanden gilt. § 126b BerlHG gilt hingegen nicht für Prüfungen, deren Nichtbestehen im Fall des Täuschungsversuchs festgestellt worden ist; durch das Gesetz soll ausschließlich einer nicht durch die Studierenden zu vertretenen Situation Rechnung getragen werden. Das Gesetz gilt daher ferner nicht für Prüfungen, die infolge einer Abstandnahme vom Prüfungsversuch als nicht bestanden gelten.
3. Eine Prüfung, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, gilt als nicht unternommen. Entsprechende Eintragungen in der Leistungsübersicht werden durch das Prüfungsbüro sukzessive gelöscht. Ist auf eine nicht bestandene Prüfung, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, ein Nichtbestehensbescheid ergangen, wird dieser von Amts wegen widerrufen. Auf der Grundlage des Widerrufsbescheides kann ggf. ein Widerruf der Exmatrikulation bei der Studierendenverwaltung beantragt werden. Die Prüfung kann auch dann wiederholt werden, wenn es sich um den nach § 16 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 SPO letztmöglichen Prüfungsversuch gehandelt haben sollte. Für die Wiederholung gelten die allgemeinen für die Wiederholung einer nicht bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung anwendbaren Vorschriften; insbesondere kann die Prüfung gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 SPO nur im Ganzen wiederholt werden; für die Wiederholung kann ein anderer Schwerpunktbereich gewählt werden (§ 16 Abs. 3 S. 2 SPO). Erforderlich ist eine erneute Meldung zu den Prüfungsleistungen gemäß § 13 Abs. 6 und 7 SPO. Für die Wiederholungsprüfung gilt § 126b BerlHG wiederum, wenn diese Prüfung in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.
4. § 126b BerlHG bleibt auf eine in seinen Anwendungsbereich fallende Schwerpunktbereichsprüfung auch nach Erhebung einer Gegenvorstellung anwendbar, außer diese hat zu einer Bewertung der Prüfungsleistung geführt, die das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung zur Folge hat.
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